Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1
LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung,
Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vgl. § 56
Abs. 6 LBO).
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Voraussetzungen
Von den Vorschriften der Landesbauordnung oder von Vorschriften, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen wurden, insbesondere auch örtliche Bauvorschriften,
können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in § 56 Abs. 2 bis 6 LBO
Abweichungen und Ausnahmen zugelassen und Befreiungen erteilt werden.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen
der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie
 nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn
 die Grundzüge der Planung nicht berührt und
o Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung
von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
o die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
o die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und
o gem. § 31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis - Baurechtsamt -