Die Grundsteuerreform

Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen.

Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese mussten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben. Die Fristen wurden nach hinten angepasst, sodass für die Grundstückseigentümer noch etwas Zeit für die Abgabe der "Feststellungerklärung" blieb.

Grundsteuer B - nur wenige Angaben erforderlich

In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur wenige Angaben gemacht werden.

Das sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche,
  • der Bodenrichtwert sowie
  • Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent).
  • Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024.

Alle Informationen erhalten Sie zu Download:

Flyer zur Grundsteuerreform (PDF) 

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